Satzung

Vereinssatzung „Förderverein Hohenloh“

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§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1.1    Der Verein führt den Namen „Förderverein Hohenloh“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Detmold. Der Verein wurde am 07.05.2010   errichtet.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

2.1    Zweck des Vereins ist die Förderung
–  der Heimatpflege und Heimatkunde,
–  des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
–  von Wissenschaft und Forschung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, dass der Verein und seine Mitglieder
Informationen über die Geschichte und zukünftige Entwicklung des ehemaligen Fliegerhorstes austauschen und verbreiten,
das Quartier Hohenloh als Ort der gemeinsamen Identifikation für die Eigentümer, Bewohner und sonstigen Nutzer pflegen,
das Zusammenleben und Zusammenarbeiten durch Veranstaltungen im Quartier Hohenloh fördern,
Workshops zu Themenstellungen im Stadtteil durchführen und Forschungsarbeiten vergeben,
Patenschaften für leerstehende, denkmalgeschützte Gebäude übernehmen,
Initiativen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität im öffentlichen Raum und des Wohnumfeldes unternehmen,
durch Beiträge, Spenden und unentgeltliche Hilfe sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen, Mittel beschaffen.

§ 3 Geschäftsjahr

3.1    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Ordentliche Mitglieder des Vereins können juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und Privat­personen sein.

4.2 Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vor­stand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

4.3 Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vor­stand zu richten.

4.4 Soweit Privatpersonen als Mitglieder aufgenommen sind, endet die Mitgliedschaft mit dem Tod. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft mit deren Auflösung bzw. bei Betrieben mit der Betriebsaufgabe.

4.5 Die Mitgliedschaft endet, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließt.

4.6 Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen, so kann es durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, von der Mitgliederversammlung per­sönlich oder schriftlich angehört zu werden. Die Entscheidung der Mitgliederver­sammlung über den Ausschluss und eine Begründung hierfür teilt der Vorstand dem betroffenen Mitglied schriftlich mit.

4.7 Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied 6 Monate in Zahlungsverzug ist und diesen Betrag auch nach schrift­licher Mahnung durch den Vorstand an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds nicht voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die Streichung der Mitgliedschaft hinge­wie­sen werden.

4.9    Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Diese haben kein Stimmrecht in
der Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

5.1    Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

5.2 Höhe und Fälligkeit von gestaffelten Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt oder in einer Beitragssatzung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.

5.3 Über die Form und Höhe des Beitrages entscheidet im Ausnahmefall der Vorstand. Er unterrichtet hierüber die Mitgliederversammlung in ihrer darauf folgenden Sitzung.

§ 6 Verfügbarkeit über das Vereinsvermögen

6.1 Anteile am Vereinsvermögen werden bei Fortbestehen des Vereins an     ausscheidende Mitglieder nicht ausbezahlt.

6.2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

6.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6.4 Der Verein darf seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

6.5 Lässt es die finanzielle Situation des Vereins zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und den anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 500,- € im Jahr gemäß § 3 Nr. 26 a EstG gezahlt werden. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung erfolgt durch jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung nach Vorlage eines Vorstands-beschlusses hierzu.

§ 7 Organisation des Vereins

7.1    Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

7.2 Der Verein kann einen Beirat einrichten.

7.3 Der Verein kann Schirmherren haben.

§ 8 Vorstand

8.1     Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen:

– 1. Vorsitzender
– 2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Es können Beisitzer gewählt werden.

8.2    Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl erfolgt für den Rest der jeweiligen Wahlperiode. Aus­scheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Der Vorstand tritt zusammen, so oft es die Lage erfordert, jedoch mindestens zwei­mal im Jahr.

8.3 Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und ihrer Tagesordnungen
Einladung zu Mitgliederversammlungen
Aufnahme von Mitgliedern
Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder­versammlung
Bestellung des Geschäftsführers
Aufstellung des Wirtschaftsplans
Ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens
Information der Mitglieder über wichtige Vorgänge

8.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: Der 2. Vorsitzende darf nur handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

8.5 Entscheidungsfähig ist der Vorstand bei mindestens drei anwesenden Mitgliedern. Anwesende Schirmherren sind hier stimmberechtigt. Entscheidungen dieses Gremi­ums  werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden  getroffen. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Entscheidungen können auch telefo­nisch oder durch elektronische Post erfolgen, sofern die Beteiligung hieran allen Vor­standsmitgliedern und Schirmherren möglich ist. Diese sind zu dokumentieren und allen Vorstandsmitgliedern und Schirmherren  zuzuleiten.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1    Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Sie ist jedem Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung mittels einfachen Briefs oder elektronischer Post an die letztbekannte Anschrift zu senden. Eine außerordent­liche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 6 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt wird.
9.2    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie­der   beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die Ab­stimmungen in der Mitgliederversammlung können geheim oder durch Handaufheben erfolgen; auf Antrag eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.

9.3 Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfalle der Stellver­treter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches die Be­schlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthält und den Tagungs­ver­lauf im Wesentlichen wiedergibt. Das Protokoll wird vom Schriftführer und dem Vor­sitzenden unterzeichnet.

9.4    Die Mitgliederversammlung gibt Ziele, Schwerpunkte und Inhalte der Vereinsarbeit vor und behandelt Anträge von Mitgliedern. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Wahl des Vorstandes und ggf. von Beisitzern
b.) Ggf. Wahl der Schirmherren
c.) Kontrolle des Vorstandes u.a. in Form eines jährlichen Tätigkeits- und Finanz­berichtes und dessen Entlastung
d.) Wahl von zwei Kassenprüfern
e.) Ggf. Wahl der Beiratsmitglieder
f.) Vorzeitige Abberufung der durch die Mitgliederversammlung gewählten Vor­stands- und Beiratsmitglieder
g.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
i.) Änderung des Vereinszwecks
j.) Ausschluss von Mitgliedern

9.5    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Punkte f.) (vorzeitige Abberufung), h.) (Satzungs­änderungen und Auflösung des Vereins) und j.) (Ausschluss) erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Einer Veränderung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder des Vereins zu­stimmen.

9.6        In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

§ 10 Beirat

10.1 Der Beirat berät den Verein fachlich im Rahmen des Vereinszwecks. Er richtet seine Empfehlungen an den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

10.2 Die Mitglieder des Beirates werden alle 2 Jahre alternierend zur Wahl des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vereinsvorstand kann Personen  für den Beirat vorschlagen. Bei Bedarf können Mitglieder des Beirates ebenfalls durch den Vorstand bestimmt und dann anschließend durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

10.3 Die Mitglieder des Beirates müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein.

10.4 Die Mitglieder des Beirates sind zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen be­rechtigt.

§ 11 Geschäftsführung

11.1     Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

11.2    Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins in Absprache mit dem
Vorstand. Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Er hat keine Vertretungsmacht nach außen.

§ 12 Schirmherren

12.1    Über die Schirmherrschaft bestimmt die Mitgliederversammlung.

12.2    Die Schirmherren haben das Recht zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen und
verfügen hierin ebenfalls über ein Stimmrecht.

§ 13 Auflösung

13.1 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende,   sein Stellvertreter und der Kassenwart zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren ernannt.
13.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall   steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Detmold, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Sonstige Bestimmungen

14.1    Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden, oder die Sat­zung eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmun­gen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Be­stimmung als vereinbart, die der von der Mitgliederversammlung gewollten am nächsten kommt; das gleiche gilt im Fall einer Lücke.

14.2    Im Sinne dieser Satzung schließen männliche Bezeichnungen weibliche mit ein.